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Ausgabe vom 17. Februar 2026
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Keine Rückwirkung: BNetzA schließt Wärmepumpen-Privileg für 2023 und 2024 aus
Die Bundesnetzagentur hat präzise Stellung zur zeitlichen Anwendung der Umlagebefreiung für Wärmepumpen gemäß § 22 EnFG bezogen. Während 2025 als voll anwendbar gilt, ist eine Rückwirkung für 2023 und 2024 ausgeschlossen. Netzbetreiber müssen die Frist 31. März 2026 für die Meldungen 2025 zwingend beachten.
Artikel lesen →Keine rückwirkende Umlagebefreiung: BNetzA schließt Wärmepumpenprivileg für 2023 und 2024 aus
Die Bundesnetzagentur hat klargestellt: Die Absenkung der KWK- und Offshore-Umlage auf null gemäß § 22 EnFG für Wärmepumpen kann nicht rückwirkend für die Jahre 2023 und 2024 geltend gemacht werden. Für das Jahr 2025 gilt die Privilegierung jedoch vollumfänglich, sofern die Frist zur Datenmeldung (31. März 2026) eingehalten wird. Dies schafft Klarheit, erfordert aber sofortiges Handeln im Compliance-Management.
Artikel lesen →Wärmepumpenprivileg: Warum Stadtwerke jetzt strategisch für 2025 handeln müssen
Die jüngste Klarstellung der BNetzA zum Wärmepumpenprivileg (§22 EnFG) ist ein entscheidendes Signal: Rückwirkende Befreiungen für 2023 und 2024 sind ausgeschlossen. Für Stadtwerke ist die Frist 31. März 2026 für das Jahr 2025 jedoch kritisch. Emma Energie analysiert, wie diese regulatorische Engstelle die Koordination zwischen Netz, Messstellenbetrieb und Vertrieb herausfordert und welche strategischen Potenziale in der schnellen Umsetzung liegen. Die Dekarbonisierung braucht präzise Prozesse.
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